Rentenbezug mit Auslandswohnsitz
Vertragsdatum 9. Juli 1962
Fundstelle BGBl. 1966 II S. 330
Im Folgenden finden Sie die für Rentner relevanten Auszüge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Israel – insbesondere die Vorschriften zur Besteuerung von Renten, Ruhegehältern und öffentlichem Dienst. Das vollständige Abkommen umfasst weitere Regelungen, die hier nicht wiedergegeben werden.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer [1]
Vom 21.08.2014
(BGBl. 2015 II S. 1301)
Art. 18 Öffentlicher Dienst
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür liche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natür liche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem GoetheInstitut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen nicht im Gründungsstaat der Einrichtung besteuert, so ist Artikel 14 anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die der IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHKNetz an natürliche Personen für der Israelisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer geleistete Dienste zahlt, wenn die oben genannten Vergütungen vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Art. 17 Renten und Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natür liche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungs leistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Ver brechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, werden abweichend von Absatz 1 in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.