Auslandsrentner beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht ?
Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Manche zieht das angenehmere Klima in den Süden, andere profitieren von niedrigeren Lebenshaltungskosten und können mit ihrer deutschen Rente im Ausland komfortabler leben.
Doch eine wichtige Frage stellt sich dabei fast immer:
Muss die deutsche Rente auch nach einem Umzug ins Ausland in Deutschland versteuert werden?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Entscheidend ist, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht und wie dieses die Besteuerung von Renten regelt.
Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen
Mit vielen Staaten hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese legen fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht für Renten erhält.
Je nach Abkommen kann es sein, dass Deutschland auf die Besteuerung verzichtet oder nur teilweise besteuern darf. Beispiele für Länder, mit denen entsprechende Regelungen bestehen, sind unter anderem Japan, Luxemburg, Spanien, Tschechien, Ungarn oder die USA. Diese Aufzählung ist jedoch nicht vollständig.
Zu beachten ist außerdem, dass Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig angepasst werden. Bei neueren Abkommen wird Deutschland häufig ein zumindest teilweises Besteuerungsrecht für Renteneinkünfte eingeräumt.
Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen greift
Lebt ein Rentner in einem Staat, für den kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen gilt oder das Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, kann die gesetzliche deutsche Rente in Deutschland steuerpflichtig sein.
Wer keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, gilt grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig. Dies kann steuerliche Nachteile mit sich bringen. So gelten unter anderem andere steuerliche Vergünstigungen als bei einer unbeschränkten Steuerpflicht. Beispielsweise können bestimmte Freibeträge oder persönliche Abzugsmöglichkeiten entfallen.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn mindestens 90 Prozent des gesamten Jahreseinkommens der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nur gering sind.
Ein solcher Antrag kann steuerliche Vorteile bringen. Unter anderem können dann persönliche Freibeträge sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Ein Beispiel
Ein Rentner mit Wohnsitz in Österreich bezog ausschließlich eine gesetzliche Rente und erzielte keine nennenswerten weiteren Einkünfte. Während sich bei beschränkter Steuerpflicht eine Steuerbelastung ergeben konnte, führte der Wechsel zur unbeschränkten Steuerpflicht im damaligen Fall dazu, dass keine Einkommensteuer mehr anfiel.
Dieses Beispiel zeigt, dass sich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht im Einzelfall finanziell lohnen kann.
Fazit
Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringt, sollte seine steuerliche Situation sorgfältig prüfen. Ob und in welchem Umfang die deutsche Rente in Deutschland versteuert werden muss, hängt von den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens sowie den persönlichen Einkommensverhältnissen ab.
Wird das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern oder steht ein Umzug ins Ausland bevor, empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung. So lassen sich unnötige Steuerbelastungen häufig vermeiden und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen.
Wir helfen deutschen Auslandsrentnern gegenüber dem Finanzamt Neubrandenburg bei Bezug von deutschen Renten.
Bitte nutzen Sie den Kontakt !